Investment- steuerreform-Gesetz: Wie die Steuer auf Aktienfonds und ETFs funktioniert

Erst einmal die gute Nachricht: Wenn Sie als Anleger Investmentfondsanteile in deutschen Depots halten, brauchen Sie nicht selbst aktiv zu werden. Alle Be- und Verrechnungen für die Fondsbesteuerung übernimmt weiterhin die Bank, bei der das jeweilige Wertpapierdepot besteht. Sie führt die Abgeltungsteuer ab und erstellt auf Wunsch die Jahressteuerbescheinigung für das Finanzamt.

Ertragsbesteuerung auf Fondsebene

Die Reform der Investmentbesteuerung bewirkt, dass seit dem 1. Januar  2018 alle Investmentanteile (Fonds und ETFs) nach der gleichen Systematik besteuert werden. So müssen deutsche und ausländische Fonds auf inländische Aktiendividenden und inländischen Immobilienerträgen 15% Steuern direkt aus dem Fondsvermögen an den Fiskus abführen.

Steuerliche Teilfreistellungen für Privatanleger

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (auf Fonds- und auf Anlegerebene), gibt es künftig für Anleger Teilfreistellungen für bestimmte Fondsarten. Bei Aktienfonds werden 30 % steuerlich freigestellt, bei Mischfonds, die laut Anlagebedingungen zu mindestens 25 % in Aktien investieren,
15 %. Bei offenen Immobilienfonds beträgt die Freistellung 60 %, investieren diese zu mindestens
51 % im Ausland, sind es 80 %.

Sowohl die Ausschüttungen und der Verkaufsgewinn als auch die Vorabpauschale sind um den jeweiligen Freistellungssatz zu reduzieren. Erzielt ein Anleger beispielsweise mit einem Aktienfonds einen Verkaufsgewinn (nach Abzug der Vorabpauschale) von 10.000 €, so unterliegen nur 7.000 € der Abgeltungsteuer.

Laufende Erträge: Versteuerung mit Vorabpauschale

Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge (bei thesaurierenden Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen) wurden in der Vergangenheit  jährlich versteuert. Ausschüttungsgleiche Erträge gibt es in diesem Sinne nicht mehr. Stattdessen ist eine Vorabpauschale zu versteuern. Diese berechnet sich wie folgt:

Fondspreis am Jahresanfang mal 70 % des Basiszinses. Der Basiszins orientiert sich an den Renditen deutscher Anleihen und wird jährlich von der Bundesbank ermittelt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Liegt dieser zum Beispiel bei 1,0 %, wären bei thesaurierenden Fonds 0,7 % des Fondspreises pro Fondsanteil steuerpflichtig – und zwar am ersten Werktag des Folgejahres. Schüttet der Fonds hingegen während des Jahres Geld an die Anleger aus, so ist der Ausschüttungsbetrag im entsprechenden Jahr steuerpflichtig. Ist der Betrag niedriger als die Vorabpauschale, muss die Differenz am Anfang des nächsten Jahres zusätzlich versteuert werden. Ist die Ausschüttung so hoch wie die Pauschale oder höher, ist keine Vorabpauschale zu versteuern. Bei Verkauf des Fonds werden dann sämtliche über die Jahre gezahlten Vorabpauschalen vom Verkaufsgewinn abgezogen. Nur was übrig bleibt, muss noch versteuert werden. Denn der Rest wurde ja bereits „vorab“ besteuert.

Wichtig: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist – anders als die einstige Steuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge – direkt vom Anleger zu bezahlen. Das heißt, für das Jahr 2018 bucht die depotführende Bank Anfang 2019 die fällige Steuer auf die Vorabpauschalen vom Konto des Anlegers ab. Hier muss also ausreichend Geld zur Verfügung stehen.

Bestandsschutz, Freibeträge & Co.

Für Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden galt der sogenannte Bestandsschutz; hier blieben die erwirtschafteten Renditen steuerfrei. Dieser Bestandsschutz für Altfonds wurde aufgehoben! Seit 1. Januar 2018 müssen erzielte Veräußerungsgewinne auch hier versteuert werden. Allerdings gibt es einen großzügigen Freibetrag in Höhe von 100.000 €. Deswegen bleiben für die meisten Privatanleger die Gewinne aus Altanlagen bei einem zukünftigen Verkauf weiterhin steuerfrei.

Riester, Rürup, VL-Fondssparen und fondsgebundene Lebensversicherungen

Für Anleger in staatlich geförderten Riester- und Rürup-Fonds ändert sich durch die neuen Steuerregeln nichts. Für diese staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte gelten bei der Besteuerung Sonderregeln. Für VL-Fondssparer gelten hingegen keine Sonderregeln. Sie werden genauso besteuert wie die anderen Fondsanleger. Anleger fondsgebundener Lebensversicherungen wiederum erhalten einen Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds: die Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen sind in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen. Auf Erträge fondsgebundener Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind, werden auch künftig keine Steuern erhoben, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgeltungsteuer und Sparerpauschbetrag: keine neuen Regeln

Nach aktuellem Sachstand bleibt alles beim Alten. Der Abgeltungssteuersatz beträgt weiterhin 25 %. Der Sparerpauschbetrag liegt bei 801 € pro Person.

Unsere Empfehlung

Da die steuerliche Belastung nicht nur von der Fondsauswahl sondern auch vom Produkt (Depot oder Versicherung) abhängt, ergeben sich für Sie als Anleger interessante Möglichkeiten der Optimierung. Sie sollten daher die Zusammensetzung ihrer Portfolien überprüfen und unter Umständen Umschichtungen in Erwägung ziehen. Beispielsweise kann die Zusammenlegung einer Aktien‐ und Rentenposition zu einem Mischfonds mit festgelegter Mindestaktienquote von 51% einen Steuervorteil bringen. Ebenso wäre die Verlagerung von Rentenfonds aus einem Depot in einen Versicherungsmantel mit Vorteilen verbunden. Eine weitere interessante Anlagealternative bieten Sachwerte. Gerne beraten wir Sie hierzu und zeigen Ihnen auf, welche Optimierungsmöglichkeiten sich speziell für Sie auftun. Dabei können Sie sicher sein: Unser Hauptkriterium für die Empfehlung einer Geldanlage ist und bleibt deren Qualität!

 

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